Auslegungs- und Erklärungshilfen
§ 2 (3)
Bei einer über drei Tage andauernden Verhinderung an der Ausübung der Dienstpflichten ist das Leihgerät an den Verleiher zurückzugeben.
Hier geht es um dauererkrankte Lehrkräfte; der Passus ist darauf bezogen, dass genügend Geräte vorhanden sein sollen. Wenn nun eine Lehrkraft wiederholt krank ist soll dies nicht dazu führen, dass eine Lehrkraft ohne Pad darsteht. Die Geräte sind grundsätzlich nicht Lehrkraftbezogen.
Auch kann es sein, dass ein Austausch erfolgen soll und daher in Krankheit das Gerät abgefordert werden kann.
Praktisch planen wir als Medienzentrum von unserer Seite von diesem Recht kein Gebrauch zu machen. Dies soll vor allem Ihnen einen gewissen Freiraum geben.
§ 4 (1)
Apps und sonstige Software dürfen durch den Entleiher grundsätzlich nur nach Zustimmung des Verleihers installiert werden.
Die Installation von bereitgestellter Software aus dem entsprechenden Store freigegebener Software ist ohne Rückfrage möglich; andere Softwareinstallationen sind weitgehend eingeschränkt.
Bei Bedarf an Software kann jederzeit eine Rückfrage an den Support erfolgen. Wir haben auf den Softwarestore und die Geräteverwaltung keinen direkten Zugriff.
Hierzu gibt es einen eigenen Eintrag in der Knowledge Base.
§ 5 (2)
Der Entleiher hat eigenmächtige Eingriffe in das Betriebssystem oder Veränderungen der eingerichteten Hard- und Softwareprofile sowie eine nicht autorisierte Installation von Applikationen, soweit sie nicht der Erfüllung der dienstlichen Pflichten dienen, zu unterlassen.
Das Update von Anwendungssoftware und auch des Betriebssystems über "normale" Bedienwege dient der Erfüllung dienstlicher Pflichten, da bei veralteter Software prinzipiell eine Sicherheits- und Funktionseinschränkung vorliegen kann. Somit ist das Softwareupdate über normalen Weg in dem Punkt nicht berücksichtigt, zumal viele Updates zentral gesteuert ablaufen.
Was explizit nicht gestattet ist, ist eine Umgehung von Steuerungsprofilen und ähnlichem. Auch die Nutzung des Bootloaders oder von Debuggingschnittstellen ist zu unterlassen.
§ 6 Haftung
(1) Der Entleiher haftet für jeden Schaden an dem Leihgerät, den er grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Gleiches gilt für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung datenschutzrechtlicher und urheberrechtlicher Bestimmungen oder von Bild- und sonstigen Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Nutzung des Leihgeräts.
(2) Der Verleiher haftet nach § 599 BGB für Schäden, die durch den Einsatz des Leihgerätes beim Entleiher entstehen, nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Dieser Absatz bezieht sich auf die Haftung.
In Absatz 1 geht es um den Schaden AM Gerät bzw. MIT dem Gerät verursachter Schaden; ein Beispiel ist ein Displayschaden nach Sturz des Geräts oder der Verlust eines ungesperrten Geräts mit Schülerdaten.
Absatz 2 behandelt Schäden DURCH das Gerät. Ein Beispiel ist eine Strom-Sicherung welche durch ein defektes Netzteil ausgelöst hat und hierdurch ein Schaden entsteht, etwa, weil zum Beispiel Gefriergut aufgetaut ist.
§ 7 Datenspeicherung
(1) Daten sollten möglichst nicht auf dem mobilen Endgerät gespeichert werden. Der Verleiher übernimmt keine Verantwortung für den Datenverlust, insbesondere auch nicht aufgrund von Gerätedefekten oder unsachgemäßer Handhabung.
Zur Speicherung von
Daten wird ausdrücklich die Verwendung von USB-Sticks oder die in
Abs. (2) zugelassenen Onlinespeicher empfohlen. Alle Geräte sind in
eine zentrale Verwaltung durch die ekom21 integriert. Darüber werden
Updates, Software und Einstellungen verteilt und gesteuert. Hat ein
Gerät eine Störung kann es sein, dass es auf die
Grundeinstellungen zurückgesetzt wird und dabei gehen gespeicherte
Daten verloren. Eine Datensicherung ist in der zentralen Verwaltung
nicht vorgesehen. Deshalb sollen nach
Möglichkeit keine Daten gespeichert gespeichert werden. Natürlich
kann es vorkommen, dass Daten abgelegt werden, weil es die Situation
erfordert, dann ist aber für eine eigenständige Datensicherung zu
sorgen.
Der Absatz stellt kein ausdrückliches Verbot der Speicherung dar, sondern regelt die Haftung.